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Stichwort English Beschreibung
Alternativposition (VOB) alternative item (construction tendering and contract regulations) Die Alternativposition ist ein Begriff aus dem Vergaberecht. Sie wird teilweise auch als Wahlposition bezeichnet. Eine Alternativposition kann als Alternative zu einer anderern Position im Leistungsverzeichnis für ein Bauprojekt aufgeführt werden. Der Auftraggeber kann sich nach Kenntnisnahme vom Angebot entscheiden, welche Alternative er wünscht. So kann er sich z.B. alternativ zu einer Dacheindeckung aus Betondachsteinen ein Dach aus Tondachziegeln anbieten lassen.

Alternativpositionen werden oft zusammen mit Eventualpositionen unter dem Oberbegriff der Bedarfspositionen zusammengefasst. Als Eventualpositionen bezeichnet man Leistungen, bei denen bei Erstellung der Leistungsbeschreibung noch nicht feststeht, ob und wenn ja in welchem Umfang sie tatsächlich erbracht werden. Es geht dabei also nicht um Alternativen, sondern um eine einzige Leistung, über deren Ausführung erst nach Auftragserteilung entschieden wird.

Das OLG Düsseldorf sieht Alternativpositionen nicht als Bedarfspositionen an (Az. VII-Verg 58/10).

Die Nutzung von Alternativpositionen ist problematisch, da sie eine erhöhte Missbrauchsgefahr mit sich bringt: Mit ihrer Hilfe könnte ein Bieter unangemessen bevorzugt werden. Betrachtet man sie als Bedarfspositionen, ist ihre Verwendung durch § 7 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A eingeschränkt. Dort heißt es: „Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.“ Sie können also lediglich eine – begründbare – Ausnahme darstellen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Alternativpositionen aus Gründen des fairen Wettbewerbs nur sehr eingeschränkt zulässig sind. Der öffentliche Auftraggeber muss ein berechtigtes Interesse daran besitzen, sich die Entscheidung in dem jeweiligen Punkt zunächst vorzubehalten. Er muss ferner allen Bietern zuvor mitteilen, welche Kriterien für eine Entscheidung zugunsten der jeweiligen Position ausschlaggebend sind. Ein geringes Budget begründet ein berechtigtes Interesse (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.4.2011, Az. VII-Verg 58/10).